OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.2017
13 U 21/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 244/13

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer über einen von Fahrradfahrern genutzten Land- und Forstwirtschaftsweg verlegten Kabelbrücke

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2017 - Aktenzeichen 13 U 21/14

DRsp Nr. 2018/840

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer über einen von Fahrradfahrern genutzten Land- und Forstwirtschaftsweg verlegten Kabelbrücke

1. Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung einer Kabelbrücke, die quer über einen von Fahrradfahrern genutzten Land- und Forstwirtschaftsweg verlegt ist.2. Eine quer über einen von Fahrradfahrern genutzten Land- und Forstwirtschaftsweg verlegte Kabelbrücke kann durch das Aufstellen des Verkehrszeichens Nr. 112 (unebene Fahrbahn) in einem Abstand von 10 m vor der Kabelbrücke ausreichend abgesichert sein.3. Das durch das Verkehrszeichen Nr. 112 gebotene vorsichtige und langsame Fahren liegt bei einer festgestellten Annäherungsgeschwindigkeit eines Fahrradfahrers von mindestens 33 km/h nicht mehr vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.04.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.