OLG Köln vom 05.11.1990
7 U 38/90
Normen:
BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)372e
MDR 1991, 347
VersR 1991, 305

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich kranker Straßenbäume

OLG Köln, vom 05.11.1990 - Aktenzeichen 7 U 38/90

DRsp Nr. 1992/9524

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich kranker Straßenbäume

Bei einer 70 Jahre alten Linde, die auf einer sehr kleinen Baumscheibe steht, wo Teile des Stamms infolge von Anschüttungen mit Erde bedeckt sind, besteht zumindest dann eine erhöhte Sorgfaltsgefahr, wenn die Kronen zumindest bei den Nachbarbäumen stark vergreist sind und bereits vier Jahre zuvor auf der gleichen Straße ein Baum umgestürzt ist. In diesem Fall ist zumindest der Stamm auf faule Stellen in der Rinde aufzuklopfen.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
DRsp I(145)372e
MDR 1991, 347
VersR 1991, 305