OLG Stuttgart - Urteil vom 10.07.2013
4 U 26/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 358/11

Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden in Baden-Württemberg

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 26/13

DRsp Nr. 2014/806

Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden in Baden-Württemberg

1. Für Baden-Württemberg ist daran festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt wahrt, rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig einzurichten vermag.2. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11) eine Haftung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle bejaht hat (a.a.O., Tz. 10), ist diese Entscheidung auf Baden-Württemberg nicht übertragbar. Sie beruht darauf, dass das dort einschlägige Berliner Straßenrecht als Teil der Straßenbau- und -unterhaltungslast eine dem Straßenbaulastträger obliegende Pflicht enthält, alsbald einen verkehrssicheren Zustand wiederherzustellen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) und es diese Pflicht zum Gegenstand der Straßenverkehrssicherungspflicht macht (§ 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG). Eine derartige Regelung kennt das baden-württembergische Straßenrecht nicht.