OLG Celle - Urteil vom 25.11.2020
14 U 93/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 167
NJW-RR 2021, 278
r+s 2021, 52
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 74/19

Umfang der Verpflichtung zum Ersatz der Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 14 U 93/20

DRsp Nr. 2020/18057

Umfang der Verpflichtung zum Ersatz der Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs

Grundsätzlich darf im Haftpflichtschadenfall ein typengleiches Luxusfahrzeug als Ersatz angemietet werden. Das gilt aber nicht völlig schrankenlos: Einem Geschädigten kann es zugemutet werden, für kurze Zeit - hier elf Tage - auf eine Luxusausstattung, das Prestige und/oder die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete erhältlich ist (hier das Vierfache des Tagespreises für ein Fahrzeug der höchsten Klassen nach den Schwacke- und Fraunhofer-Listen).

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [19 O 74/19] wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.832,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2;

Gründe:

(§§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO):

I.