Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 4.568,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw T G 1,4 16 V Cool Edition mit 55 KW und der Fahrzeugidentifikationsnummer ##################.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ab dem 8. Juli 2010 bis zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages von 4.568,24 € täglich weitere 0,32 € zu zahlen.
Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte bleibt verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte O in M in Höhe von 489,50 € und Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszugs in Höhe von 4,50 € freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.
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