OLG Naumburg - Urteil vom 15.06.2017
9 U 3/17
Normen:
BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 101/16

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten

OLG Naumburg, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 9 U 3/17

DRsp Nr. 2018/15849

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten

Verzögert sich die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, weil der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur aus eigenen Mitteln zu finanzieren, so ist der Schädiger in vollem Umfang zum Ersatz der hierdurch entstehenden Mietwagenkosten verpflichtet.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.057,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,65 € zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.057,61 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in der Sache -bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung -Erfolg.