LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2017
10 Sa 211/17
Normen:
SokaSiG §§ 7 Abs. 3; 286 BGB; 20 Abs. 1 VTV/2013;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1851/16

Umfang des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 211/17

DRsp Nr. 2018/1259

Umfang des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

1. Die ULAK ist berechtigt, Verzugszinsen für Zeiträume zu erheben, in denen das SokaSiG kraft Rückwirkung gilt. Die Bauarbeitgeber mussten grundsätzlich in Betracht ziehen, dass die Beitragsansprüche wegen einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung zu Recht bestanden haben, so dass bei Nichtleistung der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden kann, § 286 Abs. 4 BGB.2. Die Verzugszinshöhe des durch den Änderungstarifvertrag vom 3. Mai 2013 eingeführten § 20 Abs. 1 VTV in Höhe von 1 % der Beitragsforderung pro angefangenen Monat ist nicht zu beanstanden

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2017- 11 Ca 1851/16 - abgeändert. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07. Dezember 2016 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 626,24 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers im Termin am 07. Dezember 2016, die der Kläger zu tragen hat. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG §§ 7 Abs. 3; 286 BGB; 20 Abs. 1 VTV/2013;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, Verzugszinsen auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu zahlen.