OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2017
20 U 213/16
Normen:
AKB Nr. A.2.17.4;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 336/15

Umfang des Ausschlusses des Versicherungsschutzes für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken in der Vollkaskoversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 20 U 213/16

DRsp Nr. 2017/5771

Umfang des Ausschlusses des Versicherungsschutzes für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken in der Vollkaskoversicherung

1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken gem. Nr. A.2.17.4 AKB ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Aus der Klausel wird auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Strecke gerade nicht während einer solchen Touristenfahrt eine offizielle Rennstrecken darstellen muss.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.17.4;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Einwände der Berufung, auf deren Begründung Bezug genommen wird (GA 206-214), greifen nicht durch.