Der Kläger, dessen Kraftdroschke bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall Totalschaden erlitten hatte, hat von dieser mit seiner Klage Ersatz weiteren, bei den vorausgegangenen Verhandlungen nicht anerkannten und daher nicht außergerichtlich bereinigten Schadens gefordert. Im Verlaufe des Rechtsstreits erhöhte er seine Klageforderung um 820,06 DM. In dieser Höhe hat er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem Rechtsstreit, den er wegen des gleichen nicht ersetzten Schadens gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten als den Schädiger angestrengt hatte, der jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zur Befriedigung führte.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren teilweise, und zwar auch hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen, als diese zum Ersatz der im Verfahren gegen ihren Versicherungsnehmer entstandenen Kosten verurteilt worden war.
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