BGH - Urteil vom 03.05.1977
VI ZR 50/76
Normen:
PflVG (1965) § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1978, 129
NJW 1977, 2163
VersR 1977, 960
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 12.01.1976
LG Düsseldorf,

Umfang des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer

BGH, Urteil vom 03.05.1977 - Aktenzeichen VI ZR 50/76

DRsp Nr. 1994/5380

Umfang des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer

»Der Geschädigte kann mittels der Direktklage gegen den Versicherer nicht auch Ersatz der Prozesskosten verlangen, die ihm in dem von ihm zunächst gegen den Schädiger selbst angestrengten Rechtsstreit entstanden sind.«

Normenkette:

PflVG (1965) § 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, dessen Kraftdroschke bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall Totalschaden erlitten hatte, hat von dieser mit seiner Klage Ersatz weiteren, bei den vorausgegangenen Verhandlungen nicht anerkannten und daher nicht außergerichtlich bereinigten Schadens gefordert. Im Verlaufe des Rechtsstreits erhöhte er seine Klageforderung um 820,06 DM. In dieser Höhe hat er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem Rechtsstreit, den er wegen des gleichen nicht ersetzten Schadens gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten als den Schädiger angestrengt hatte, der jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zur Befriedigung führte.

Das Landgericht hat dem Klagebegehren teilweise, und zwar auch hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen, als diese zum Ersatz der im Verfahren gegen ihren Versicherungsnehmer entstandenen Kosten verurteilt worden war.