Da der Kl. den Mietwagen schon am 2.8.1960, einem Dienstag, gemietet hatte, war er nicht genötigt, nur aus Schadensminderungsgründen, den Wagen zum Sonntag zurückzugeben, um ihn am Montag sich erneut zu mieten. Das war ihm nicht zuzumuten, zumal da sich die Mietgebühr für einen Tag nur auf 27,- DM belief, selbst wenn er den Kraftwagen am Sonntag, dem 7.8., nicht benutzt haben sollte. Das brauchte mithin nicht weiter aufgeklärt werden. Er hatte Anspruch darauf, ... so gestellt zu werden, wie wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Dazu gehört, daß ihm auch am Sonntag ein Kraftwagen zu jeder beliebigen Fahrt zur Verfügung stand, genau so, wie wenn ihm sein eigener Wagen zur Verfügung gestanden hätte.
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