OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2020
(1 Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19)
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 277/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen (1 Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19)

DRsp Nr. 2020/1007

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

1. Die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-)Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sogenannten Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren dar. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalten zu dessen Nachteil verwertet. 2. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten führt nicht zur Unverwertbarkeit der Gesamtmessung (gegen Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 7/17 - 05.07.2019).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 13. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht verkürzt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: