OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2020
(1 Z) 53 Ss-OWi 13/20 (13/20)
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 25/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen (1 Z) 53 Ss-OWi 13/20 (13/20)

DRsp Nr. 2020/2702

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

1. Die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-)Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sogenannten Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren dar. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalten zu dessen Nachteil verwertet. 2. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten führt nicht zur Unverwertbarkeit der Gesamtmessung (gegen Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 7/17 - 05.07.2019).

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. November 2019 wird aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2019 wird als unbegründet verworfen.

Hinsichtlich der Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO iVm. § 80 Abs. 4 OWiG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; darüber hinaus trägt der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.