Die Sache wird in Bezug auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 durch die rechts unterzeichnenden Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2.Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 wird als unbegründet verworfen.
3. 4.
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