OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2020
(1 Z) 53 Ss-OWi 79/20 (48/20)
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OWi 200/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im BußgeldverfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterbleiben der Speicherung der Rohmess-Daten durch ein Geschwindigkeitsmessgerät

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen (1 Z) 53 Ss-OWi 79/20 (48/20)

DRsp Nr. 2020/4622

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterbleiben der Speicherung der Rohmess-Daten durch ein Geschwindigkeitsmessgerät

1. Die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-)Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmess-Daten bzw. der gesamten Messreihe begründet für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. 2. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-)Dateien um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gem. §§ 244 Abs. 2 StPO, 77 Abs. 1 OWiG zu überprüfen ist. 3. Wird ein Verwertungsverbot aus der Verletzung einer den Rechtskreis des Betroffenen schützenden Verfahrensnorm abgeleitet, so muss der verteidigte Betroffene der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung widersprochen haben. 4. Die fehlende Speicherung von Rohmess-Daten führen bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht zur Unverwertbarkeit der Gesamtmessung.