OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2020
(2 Z) 53 Ss-OWi 96/20 (52/20)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 966/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im BußgeldverfahrenVerwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffipax Traffi Phot S

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 96/20 (52/20)

DRsp Nr. 2020/4485

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffipax Traffi Phot S

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffipax Traffi Phot S handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. 2. Das Gericht verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn es bei solchen Geschwindigkeitsmessungen weitere Beweiserhebungen nur dann für angezeigt hält, wenn konkrete Messfehler dargetan werden.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG statthaft, und auch darüber hinaus zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt.