BGH - Urteil vom 18.01.1977
VI ZR 250/74
Normen:
BBG § 122 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-1/12
FamRZ 1977, 246
MDR 1977, 569
NJW 1977, 802
VersR 1977, 427

Umfang des Rückgriffs des Dienstherrn eines getöteten Beamten

BGH, Urteil vom 18.01.1977 - Aktenzeichen VI ZR 250/74

DRsp Nr. 1994/5406

Umfang des Rückgriffs des Dienstherrn eines getöteten Beamten

Dem Dienstherrn des getöteten Beamten steht in Höhe des nach § 122 BBG zu zahlenden Sterbegeldes der Rückgriff auf den Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Beerdigungskosten zu.

Normenkette:

BBG § 122 ;

Sachverhalt:

Die Kl. ist die Witwe eines Bundesbahnbeamten, der bei einem vom Bekl. verschuldeten Verkehrsunfall getötet wurde. Sie wendet sich gegen die Anrechnung des Sterbegeldes auf ihren Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB.

Hinweise:

Daten und Leitsätze der bestätigten Entscheidung des BVerwG (Urteil VI C 34/72 30.9.1974, in BVerwGE 47, 55 = VersR 1975, 1038): "Der Anspruch des Sterbegeldberechtigten auf Auskehrung des als Schadensersatz für Beerdigungskosten gemäß § 844 Abs. 1 BGB, § 87 a BBG an den Dienstherrn Geleisteten ist öffentlich-rechtlicher Art. Hat der Dienstherr Sterbegeld gezahlt, so geht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beerdigungskosten aus demselben Sterbefall gegen einen Dritten kraft Gesetzes bis zur Höhe des Sterbegeldes auf ihn über."

Übereinstimmend hiermit KG (Urteil 12 U 346/80 20.10.1980, in VRS 60, 261).

Zum gleichen Ergebnis kommt später der BGH für das von einem Sozialversicherungsträger (BEK) gezahlte Sterbegeld: ES Kfz-Schaden M-1/18. Anders für den Fall arbeitsrechtlicher Tarifregelung: BGH unter ES Kfz-Schaden M-1/13 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung.