OLG München - Beschluss vom 25.09.2017
9 U 4712/16 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 25452/10

Umfang des Schadensersatzanspruchs des Bauherrn wegen Baumängeln

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 9 U 4712/16 Bau

DRsp Nr. 2018/11172

Umfang des Schadensersatzanspruchs des Bauherrn wegen Baumängeln

1. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Baumängeln ist auf Ausgleich der durch den Mangel erlittenen Vermögensschäden gerichtet. Ist der Mangel noch nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung möglich, so hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung bzw. zur vertragsgemäßen Herstellung des Werks erforderlichen Aufwendungen. 2. Da der Mangel selbst der Schaden ist und abweichend von § 249 Abs. 1 BGB der Schadensersatzanspruch nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Zahlung des für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrages gerichtet ist, besteht der Anspruch insoweit unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lässt. 3. Darüber hinaus kann der Bauherr auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Bauwerk unmittelbar erst ermöglichen wie etwa die Kosten einer Hotelunterbringung. 4. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, in dem Aufwendungen bereits entstanden sind oder sicher entstehen werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az.: 11 O 25452/ 10 wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.