BGH - Urteil vom 17.12.1985
VI ZR 152/84
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1856
DAR 1986, 116
DRsp I(147)223d-e
ES Kfz-Schaden M-4/8
FamRZ 1986, 432
MDR 1986, 488
NJW 1986, 984
VRS 71, 325
VersR 1986, 391
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Umfang des Schadensersatzanspruchs einer Witwe wegen Verletzung des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns

BGH, Urteil vom 17.12.1985 - Aktenzeichen VI ZR 152/84

DRsp Nr. 1992/3996

Umfang des Schadensersatzanspruchs einer Witwe wegen Verletzung des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns

»Die Ehefrau eines infolge einer Körperverletzung arbeitsunfähigen Arbeitnehmers kann von dem Schädiger keinen Ersatz dafür verlangen, daß sie nach dem Tod ihres Mannes deshalb eine niedrigere Witwenrente erhält, weil während der Arbeitsunfähigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 25.8.1975 im Alter von 52 Jahren bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seitdem erwerbsunfähig. Die volle Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfalls ist außer Streit.

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines Pflegegeldes von 9.000 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1981 verlangt, worauf die Beklagte 600 DM gezahlt hat. Ferner hat der Kläger die Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1980 begehrt.