BGH - Urteil vom 28.01.1986
VI ZR 151/84
Normen:
AZO § 3 (ArbZeitO); BGB § 134, § 252, § 842 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1279
DRsp I(123)302c-d
JZ 1986, 505
MDR 1986, 664
NJW 1986, 1486
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangenem Arbeitseinkommen

BGH, Urteil vom 28.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 151/84

DRsp Nr. 1992/3946

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangenem Arbeitseinkommen

»Ein entgangener Verdienst, der nur unter Verstoß gegen die Arbeitszeitverordnung hätte erzielt werden können, stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar.«

Normenkette:

AZO § 3 (ArbZeitO); BGB § 134, § 252, § 842 ;

Tatbestand:

Am 30. November 1981 erlitt die damals 44 Jahre alte Klägerin bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma mit einer Prellung im Bereich der Wirbelsäule. Die Haftung des Beklagten, der als Haftpflichtversicherer für das ausländische Kraftfahrzeug des Unfallverursachers eintritt, steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Inhaberin eines Restaurants habe ihr vor dem Unfall zugesagt, sie ab dem 1. Dezember 1981 in ihrem Betrieb einzustellen, und zwar für einen monatlichen Bruttolohn von 3.000 DM. Wegen der unfallbedingten Verletzung habe sie die Stelle, die am 1. Januar 1982 wieder vergeben worden sein, nicht antreten können. Ihre Bemühungen um eine andere Arbeitsstelle hätten keinen Erfolg gehabt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. den Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 1.12.1981 bis 31.3.1983 in Höhe von 48.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zum Ersatz etwaigen weiteren Verdienstausfallschadens verpflichtet sei.