OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2014
I-1 U 57/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2015, 330
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 144/11

Umfang des Schadensersatzes bei gesundheitlicher Vorschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen I-1 U 57/13

DRsp Nr. 2015/11781

Umfang des Schadensersatzes bei gesundheitlicher Vorschädigung

Der Verursacher eines Unfalls haftet dem Geschädigten auch dann in vollem Umfang, wenn dieser gesundheitlich bereits vorgeschädigt war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.