OLG Thüringen - Urteil vom 16.03.2017
1 U 493/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 926/15

Umfang des Schadensersatzes bei Totalschaden eines Fahrzeugs mit individueller Airbrushlackierung

OLG Thüringen, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 1 U 493/16

DRsp Nr. 2018/17545

Umfang des Schadensersatzes bei Totalschaden eines Fahrzeugs mit individueller Airbrushlackierung

Bei Totalschaden eines Fahrzeugs mit einer individuellen Lackierung (Airbrushlackierung) kann der Geschädigte Zahlung in Höhe der Umlackierungskosten für ein Ersatzfahrzeug nicht verlangen, wenn der Aufwand für die Umlackierung unverhältnismäßig ist. Der nach § 251 BGB geschuldete Geldersatz ist, weil mangels eines Marktes für vergleichbare gebrauchte Sachen eine Ersatzbeschaffung nicht möglich ist, auf der Grundlage des Anschaffungswertes unter Berücksichtigung von Abschreibungen für die Alterung zu ermitteln. Dabei kommt es auf das Alter des Fahrzeugs an, nicht auf das Alter der Lackierung.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.06.2016, Az. (387) 2 O 926/15, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.281,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.