BGH - Urteil vom 20.06.1972
VI ZR 61/71
Normen:
BGB § 249 Satz 2, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 242;
Fundstellen:
DAR 1972, 276
DB 1972, 1767
DRsp I(123)164b-c
ES Kfz-Schaden A-1/8
NJW 1972, 1800
VRS 43, 250
VersR 1972, 1024

Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

BGH, Urteil vom 20.06.1972 - Aktenzeichen VI ZR 61/71

DRsp Nr. 1994/1465

Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

1. Wahlmöglichkeit, Erforderlichkeitsmaßstab (§ 249 Satz 2 BGB) und Grenzen aus § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 242 BGB bei der Entscheidung zwischen Reparatur und Ersatzwagenbeschaffung wegen Unfallschäden an (Gebraucht-)Kraftfahrzeugen. 2. Nur begrenzte Belastung des Schädigers mit dem Prognoserisiko, das sich in einem aus falscher Sachverständigenschätzung resultierenden unvorhersehbaren Mißverhältnis zwischen tatsächlichem Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert realisiert.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 2, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 242;

Sachverhaltsdaten:

Der vom Kl. beigezogene Sachverständige hatte die Höhe etwaiger Reparaturkosten auf maximal 1.600,- DM geschätzt; tatsächlich kostete die daraufhin in Auftrag gegebene Reparatur dann ca. 2.500,- DM; demgegenüber betrug der veranschlagte Wiederbeschaffungswert 1.400,- DM.

Aus den Gründen:

Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es weithin üblich ..., daß sich der Geschädigte um die Beseitigung des Schadens ... bemüht und von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt ..., eine besondere Art des Herstellungsanspruchs (vgl. BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30).