OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.07.2013
9 U 23/12
Normen:
§ 249 BGB; § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 15 Abs. 1 Ziff. 1 LVG Baden-Württemberg; § 18 Abs.1 LVG Baden-Württemberg; § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 331
NZV 2014, 266
VersR 2014, 598
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 453/09

Umfang des Schadensersatzes im Rahmen der Staatshaftung wegen eines Fehlers einer Ampelanlage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 9 U 23/12

DRsp Nr. 2014/237

Umfang des Schadensersatzes im Rahmen der Staatshaftung wegen eines Fehlers einer Ampelanlage

1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen Fehler einer Ampelanlage verursacht ("feindliches Grün"), haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs.2. Der Geschädigte muss den Fehler der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt beweisen. Die Anforderungen an die Beweisführung hängen vom Einzelfall ab. Unter Umständen können Zeugenangaben ausreichen, auch wenn technische Fragen des aufgetretenen Fehlers unklar bleiben.3. Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine "angemessene Entschädigung". Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.01.2012 - 2 O 453/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. 3. 4. II. III. IV. V. VI.