BGH - Urteil vom 31.10.1974
III ZR 85/73
Normen:
BGB § 249 ; StrEG § 2 Abs. 1, § 2 Ziff. 5, § 7 Abs. 1 Ziff. 1, 2;
Fundstellen:
NJW 1975, 347
VersR 1975, 257
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.02.1973
LG Dortmund,

Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis oder zeitweise Sicherstellung des Führerscheins

BGH, Urteil vom 31.10.1974 - Aktenzeichen III ZR 85/73

DRsp Nr. 1994/5559

Umfang des Schadensersatzes wegen vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis oder zeitweise Sicherstellung des Führerscheins

»Wenn einem Kraftfahrzeughalter oder sonstigem Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt worden ist, kann der Betroffene Entschädigung nur verlangen, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiser Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftlichen Nachteile entstanden sind.«

Normenkette:

BGB § 249 ; StrEG § 2 Abs. 1, § 2 Ziff. 5, § 7 Abs. 1 Ziff. 1, 2;

Tatbestand:

Der Kläger benutzte am 5. März 1971 gegen 1.10 Uhr nach Genuss von Alkohol in I. im öffentlichen Straßenverkehr seinen Pkw (Opel-Coupe). Er fiel wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf. Diese ließ ihm nach einem positiv verlaufenen Alkoholtest eine Blutprobe entnehmen. Deren Auswertung ergab für die Zeit der Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,01 Promille. Die Polizei stellte noch am 5. März 1971 den Führerschein den Klägern sicher. Dieser unterzeichnete dabei folgende Erklärung:

"Betrifft: Sicherstellung einen Führerscheins nach § 94 Abs. 1 StPO.

Mit der Sicherstellung meinen Führerscheins bis zur Klärung des Sachverhalts erkläre ich mich einverstanden".