Der Kläger benutzte am 5. März 1971 gegen 1.10 Uhr nach Genuss von Alkohol in I. im öffentlichen Straßenverkehr seinen Pkw (Opel-Coupe). Er fiel wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf. Diese ließ ihm nach einem positiv verlaufenen Alkoholtest eine Blutprobe entnehmen. Deren Auswertung ergab für die Zeit der Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,01 Promille. Die Polizei stellte noch am 5. März 1971 den Führerschein den Klägern sicher. Dieser unterzeichnete dabei folgende Erklärung:
"Betrifft: Sicherstellung einen Führerscheins nach § 94 Abs. 1 StPO.
Mit der Sicherstellung meinen Führerscheins bis zur Klärung des Sachverhalts erkläre ich mich einverstanden".
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