BGH - Urteil vom 19.05.1981
VI ZR 108/79
Normen:
BGB §§ 249, 251, § 843 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 156
DRsp I(123)261a-c
ES Kfz-Schaden K-1/4
NJW 1982, 757
VRS 63, 401
VersR 1982, 238

Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines Unfallverletzten; Abgrenzung von einmaligen und ständigen Mehraufwendungen

BGH, Urteil vom 19.05.1981 - Aktenzeichen VI ZR 108/79

DRsp Nr. 1995/9421

Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines Unfallverletzten; Abgrenzung von einmaligen und ständigen Mehraufwendungen

(a) Für den Schadensausgleich zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines Unfallverletzten ist zwischen den nach § 843 Abs. 1 BGB ersatzfähigen ständigen Mehraufwendungen einerseits, und einmaligen - auch zukünftige, nach §§ 249 ff. BGB auszugleichende Bedürfnisse befriedigenden - Anschaffungen zu unterscheiden; (b) als einmalige Aufwendungen können nach §§ 249, 251 BGB etwa die Kosten eines Rollstuhls, einer speziellen Schreibmaschine sowie auch anteilige Bau- oder Ausbaukosten für eine der unfallbedingten Behinderung angepaßte Wohnung - ohne Aufwendungen für das Wohnungseigentum - zu ersetzen sein.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251, § 843 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die Ersatzfähigkeit der Kosten für behindertengerechten Umbau eines Hauses des unfallbedingt Verletzten bejaht auch OLG Frankfurt/M. (Urteil - 13 U 291/87 - 22.2.1989, in DRsp I(123)338b = NJW-RR 1991, 419 = VersR 1990, 912). An entsprechenden Kosten hatte sich auch der im Urteil des OLG Köln unter ES Kfz-Schaden K-1/8 erwähnte Haftpflichtversicherer beteiligt; vgl. auch OLG Düsseldorf unter ES Kfz-Schaden K-1/11 (rollstuhlgerechter Wohnungsumbau).

Fundstellen
DAR 1982, 156
DRsp I(123)261a-c
ES Kfz-Schaden K-1/4
NJW 1982, 757
VRS 63, 401
VersR 1982, 238