Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Das am 16.02.2012 verkündete Versäumnisurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz für den Unfall mit dem Luftfahrzeug mit der Kennung ## am Unfalltag 11.07.2009 am Unfallort nahe dem Flugplatz T mit dem Geschädigten G zu gewähren hat.
Weiter wird festgestellt, dass der Versicherungsschutz auch die angemessenen Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers durch einen von ihm ausgewählten Rechtsanwalt im Rechtsstreit Landgericht Münster, Az. 2 O 269/11, eischließlich der Kosten eines etwaigen Berufungsverfahrens umfasst.
Die Beklagte wird außerdem unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.198,24 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 aus 2.237,56 Euro sowie seit dem 12.10.2012 aus weiteren 694,42 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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