BGH - Urteil vom 05.03.1985
VI ZR 195/83
Normen:
BGB § 847 ; ZPO §§ 256, 322 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(413)193h-i
JR 1985, 422
MDR 1985, 661
NJW 1985, 2022
VersR 1985, 663
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Umfang eines Feststellungsurteils

BGH, Urteil vom 05.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 195/83

DRsp Nr. 1992/4468

Umfang eines Feststellungsurteils

»Im Falle eines Gesundheitsschadens bezieht sich ein Feststellungsurteil, das zum Ersatz "jeden weiteren Schadens" verpflichtet, auch auf immaterielle Schäden; anders ist es nur, wenn der Urteilstenor ausdrücklich Einschränkungen enthält oder sich sonst aus dem Parteivorbringen und dem Urteil eindeutige Hinweise auf eine von den Parteien und dem Gericht gewollte Beschränkung des Streitgegenstandes auf materielle Schäden ergibt (Bestätigung und Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 = LM BGB § 847 Nr. 3).«

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO §§ 256, 322 Abs.1;

Tatbestand:

Der Erstkläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 9. Dezember 1966 im Krankenhaus der Beklagten geborenen Zweitklägers. Dieser hat wegen einer Rhesus-Inkompatibilität schwere Hirnschäden erlitten. Er ist Zeit seines Lebens ein Pflegefall. Die Kläger haben behauptet, das Unterlassen einer (wiederholten) Untersuchung auf Rhesus-Antikörper gegen Ende der Schwangerschaft stelle einen schweren Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten dar. Dadurch sei die Rhesus-Inkompatibilität nicht rechtzeitig erkannt und es seien nicht die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen worden, die die schweren Gesundheitsschäden des Zweitklägers hätten verhindern können.