1. Die Berufung der Beklagten vom 06.08.2009 gegen das Endurteil des AG Laufen vom 07.07.2009 (- 3 C 162/09 -) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der beantragten Mietwagenkosten bejaht.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|