OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2013
1 U 123/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 55/11

Umfang zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 U 123/12

DRsp Nr. 2018/15764

Umfang zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

Zuschläge für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs sind nicht mehr ersatzfähig, wenn das Fahrzeug mehrere Tage nach dem Unfall angemietet wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. April 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.581,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes A, ...straße ..., Stadt 1, in Höhe von 307,88 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 % und der Beklagte zu 74%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe