OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2022
21 U 89/21
Normen:
BGB 305 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2024, 174
IBR 2024, 202
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 126/20

Unangemessene Benachteiligung durch gestellte formularmäßige Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags; Wirksamkeit der Klauseln zur Sicherheitsleistung i.R.d. Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 21 U 89/21

DRsp Nr. 2024/3758

Unangemessene Benachteiligung durch gestellte formularmäßige Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags; Wirksamkeit der Klauseln zur Sicherheitsleistung i.R.d. Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Allgemeine Geschäftsbedingungen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein solches Aushandeln kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen. Eine nur allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 21.06.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

BGB 305 Abs. 1 S. 1, 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

1. 2.