OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.08.2017
2 Ss (OWi) 220/17
Normen:
StVO § 4;
Fundstellen:
NZV 2018, 45
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 11.05.2017

Unbeachtlichkeit der Dauer der Abstandsunterschreitung für die Ahndung einer solchen Unterschreitung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 220/17

DRsp Nr. 2017/16380

Unbeachtlichkeit der Dauer der Abstandsunterschreitung für die Ahndung einer solchen Unterschreitung

Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung setzt grundsätzlich keine längere Dauer der Unterschreitung voraus.

Eine Abstandsunterschreitung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann grundsätzlich ausreichen, um als Ordnungswidrigkeit eingestuft zu werden. Erforderlich ist es allerdings festzustellen, dass nicht zuvor eine Verkehrssituation vorgelegen hat, die die Abstandsunterschreitung als nicht schuldhaft erscheinen ließ.

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 11.05.2017 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 4;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene führte ... den Lkw.... dessen zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt. Dabei hielt er nicht den Mindestabstand ein. Der verwertbare Abstand betrug bei einer Geschwindigkeit von 77 km/h 32 m. ... Die Messung erfolgte mit dem Verkehrs-Kontrollsystem 3.0 (VKS). ...