BayObLG - Urteil vom 15.09.2023
202 StRR 47/23
Normen:
StGB § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 01.02.2023

Unbeachtlichkeit der Sozialprognose bei Entscheidung über Strafaussetzung zur BewährungNeu geordnete Lebensverhältnisse als Grund für Aussetzung der Freiheitsstrafe zur BewährungFamiliäre Nachteile kein Grund für Strafaussetzung zur BewährungErwartung künftiger Straffreiheit als Kernargument für Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

BayObLG, Urteil vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 202 StRR 47/23

DRsp Nr. 2023/12771

Unbeachtlichkeit der Sozialprognose bei Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung Neu geordnete Lebensverhältnisse als Grund für Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung Familiäre Nachteile kein Grund für Strafaussetzung zur Bewährung Erwartung künftiger Straffreiheit als Kernargument für Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

1. Bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt es nach § 56 Abs. 1 StGB nicht auf eine "Sozialprognose" an, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der tatrichterlichen Verhandlung die begründete Erwartung besteht, dass der Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.2. Möchte das Tatgericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eines massiv und u.a. auch wegen schwerer Straftaten vorbestraften Angeklagten, der in der Vergangenheit langjährigen Strafvollzug verbüßen musste und bei Begehung der neuen Tat sogar zweifach unter Bewährung stand, trotz dieser für die Legalprognose äußerst negativen Gesichtspunkte unter Berufung auf neu hervorgetretene Umstände zur Bewährung auszusetzen, ist dies nur dann rechtsfehlerfrei, wenn sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind.