OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.08.2017
2 Ss (OWi) 213/17
Normen:
StPO § 261; StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 253;
Vorinstanzen:
AG Wildeshausen, vom 24.05.2017

Unberechtigtes Befahren eines nur für Anlieger freigegebenen Bereichs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 213/17

DRsp Nr. 2017/16379

Unberechtigtes Befahren eines nur für Anlieger freigegebenen Bereichs

Bei Befahren eines nur für Anlieger freigegebenen Bereichs (hier: mit einem Fahrzeug über 3,5 t Masse) darf das Amtsgericht bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, der Bereich sei unberechtigterweise befahren worden.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 24.5.2017 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 261; StVO § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 253;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Nutzens eines Verkehrsbereiches mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, obwohl dieser durch Zeichen 253 gesperrt war, zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 8.9.2016 um 14:42 Uhr befuhr der Betroffene die K...in W...... mit einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t. Bei der K... handelt es sich um einen Verkehrsbereich, der mit dem Zeichen 253 mit dem Zusatz "Anlieger frei" versehen ist.

In den Gründen heißt es weiter:

"Sein Verteidiger hat erklärt, dass der Betroffene Fahrer des Fahrzeugs gewesen ist und die K... befahren hat. Er sei jedoch zu einem Anlieger unterwegs gewesen, wobei der Betroffene nicht verpflichtet sei, diesen zu benennen.