OLG Oldenburg - Urteil vom 09.02.2000
2 U 272/99
Normen:
VVG § 12 Abs. 1 § 11 § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2001, 90
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Unfallversicherung - Zahlung der Entschädigung nach Fälligkeit - Nachforderung - Verjährung - Zulässigkeit der Dreijahresfrist

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 2 U 272/99

DRsp Nr. 2001/13106

Unfallversicherung - Zahlung der Entschädigung nach Fälligkeit - Nachforderung - Verjährung - Zulässigkeit der Dreijahresfrist

»1. Ist die Entschädigung aus der Unfallversicherung etwa zwei Jahre nach dem Unfall fällig geworden und zahlt der Versicherer alsbald den nach seinen Erhebungen dem VN gebührenden Betrag kommentarlos ohne die in § 12 Abs. 2 VVG vorgesehene schriftliche Erklärung aus, so ist nach Treu und Glauben die Verjährung spätestens dreieinhalb Jahre nach der Zahlung nicht mehr gehemmt, wenn die Beteiligten in diesen dreieinhalb Jahren nichts mehr unternommen haben.2. § 13 Abs. 3 a AUB 61 verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 1 § 11 § 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung geltend.