OLG Naumburg - Urteil vom 13.05.2004
4 U 165/03
Normen:
GUB 95 § 7 I (1) Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 179
VersR 2005, 970
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 8 (5) O 906/01 - 24.09.2003,

Unfallversicherung: Anforderungen an den Nachweis, dass ein Verkehrsunfall Ursache für Schäden an der Bandscheibe ist und nicht degenerative Veränderungen

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 4 U 165/03

DRsp Nr. 2004/17833

Unfallversicherung: Anforderungen an den Nachweis, dass ein Verkehrsunfall Ursache für Schäden an der Bandscheibe ist und nicht degenerative Veränderungen

»Der Hinweis, es sei mit einem Dauerschaden zu rechnen, genügt in der Regel nicht den Anforderungen, die an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung im Sinne von § 7 I (1) Satz 2 GUB 95 zu stellen sind.«

Normenkette:

GUB 95 § 7 I (1) Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.