LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2017
L 9 U 764/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 6296/14

UnfallversicherungsrechtVorliegen eines WegeunfallsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den BeweismaßstabHinreichende Wahrscheinlichkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 9 U 764/16

DRsp Nr. 2018/3999

Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Hinreichende Wahrscheinlichkeit

Das Abstoppen eines PKW auf der Straße in der Absicht, nach links in eine Parkbucht abzubiegen, um dort eine auf dem (privaten) Mobiltelefon eingegangene SMS zu lesen, stellt eine eigenwirtschaftliche, nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasste Tätigkeit dar.

1. Die versicherte Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). 2. Diese Einwirkung wiederum muss den Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 3. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. 4. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden erwiesen sein.