BVerwG - Urteil vom 17.04.2014
5 C 40.13
Normen:
BBhV § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 847
NVwZ-RR 2014, 606
ZBR 2014, 350
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 195/12
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11153/12

Unfreiwillige Versicherung eines Beihilfeberechtigten oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Basistarif

BVerwG, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 5 C 40.13

DRsp Nr. 2014/10182

Unfreiwillige Versicherung eines Beihilfeberechtigten oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Basistarif

Die Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 der Bundesbeihilfeverordnung verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2013 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BBhV § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Beihilfeleistungen für im Basistarif versicherte Beamte und Angehörige.