BGH - Beschluß vom 12.07.2005
VI ZR 7/05
Normen:
ZPO § 286 § 287 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.12.2004

Ungeeignetheit eines Beweismittels wegen Zeitablaufs zwischen Unfall und Erhebungszeitpunkt

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen VI ZR 7/05

DRsp Nr. 2005/10780

Ungeeignetheit eines Beweismittels wegen Zeitablaufs zwischen Unfall und Erhebungszeitpunkt

Ist seit einem Unfall erhebliche Zeit abgelaufen und weist ein Sachverständiger darauf hin, dass bildgebende Verfahren bei Verletzungen der vorliegenden Art nicht zwischen posttraumatischen und degenerativen Veränderungen unterscheiden können, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen Beweisantrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnt.

Normenkette:

ZPO § 286 § 287 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).