Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens)
OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1105/99
DRsp Nr. 2000/4342
Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens)
»Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur dann, wenn sich aus dem Anhörungsbogen eindeutig ergibt, dass er als Fahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.«