KG - Beschluss vom 18.08.2020
3 Ws (B) 152/20 - 162 Ss 54/20
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 9; StVO § 3; StPO § 67; StPO § 338 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 1153/19

Unterbrechung der Verjährung durch die fehlerhaft adressierte Übersendung eines AnhörungsbogensRechtsfolgen des Unterbleibens von Akteneinsicht nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls

KG, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 152/20 - 162 Ss 54/20

DRsp Nr. 2020/17666

Unterbrechung der Verjährung durch die fehlerhaft adressierte Übersendung eines Anhörungsbogens Rechtsfolgen des Unterbleibens von Akteneinsicht nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls

1. Maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist die Anordnung der Anhörung. Wird die Anhörung unter einer fehlerhaften Anschrift angeordnet (hier: falsche Hausnummer) und geht der Anhörungsbogen deshalb nicht zu, so hindert dies die Verjährungsunterbrechung nicht. 2. Erhält der Verteidiger entgegen seinem Antrag nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls keine Akteneinsicht, so kann hierauf die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht darauf beruhen kann. 3. Zu den Erfordernissen der Darstellung, dass eine auf einem Messfoto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2020 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m.

§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 9; StVO § 3; StPO § 67; StPO § 338 Nr. 8;

Gründe:

I.