OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2017
1 Ss 732/16
Normen:
OWiG § 31; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; StVG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2017, 342
VRS 2016, 88
Vorinstanzen:
AG Leutkirch, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Js 6175/16

Unterbrechung der Verjährung im Bußgeldverfahren durch Zustellung des Bußgeldbescheides an eine Anschrift, an der der Betroffene nicht mehr wohnt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 1 Ss 732/16

DRsp Nr. 2017/14259

Unterbrechung der Verjährung im Bußgeldverfahren durch Zustellung des Bußgeldbescheides an eine Anschrift, an der der Betroffene nicht mehr wohnt

1. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit prüft und berücksichtigt das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen. 2. Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf, da die Verjährung im Bußgeldverfahren nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliegt (entgegen OLG Hamm, 27. Januar 2015, III-3 RBs 5/15, NStZ 2015, 525).

Tenor

Das Verfahren wird

eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

OWiG § 31; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; StVG § 26 Abs. 3;

Gründe

I.