OLG Celle - Beschluss vom 23.06.2014
32 Ss 83/14
Normen:
StPO § 246a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 24
NZV 2015, 6
VRS 127, 229
VRS 2015, 229
Vorinstanzen:
LG Hannover,
AG Hameln, vom 15.10.2013

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Trunkenheitsfahrt mit Mofa

OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 32 Ss 83/14

DRsp Nr. 2015/768

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Trunkenheitsfahrt mit Mofa

1. Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 64 StGB. 2. Zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

Die Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa kann im Gegensatz zu einer solchen mit einem Fahrrad als erhebliche Tat im Sinne des § 64 StGB angesehen werden. Auch bei der Verhängung eines Freiheitsstrafe von fünf Monaten kann es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sein, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn neben den Vollzug dieser Freiheitsstrafe noch ein zu erwartender Widerruf einer Bewährungsstrafe tritt.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 246a;

Gründe:

I.