Unterhaltsschaden

Autor: Göppl

Wird durch den Unfall ein naher Angehöriger getötet, besteht für die Hinterbliebenen grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstehenden Schadens. Sofern der Getötete tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat, sind Rentenzahlungen zu leisten. Die Höhe der Zahlungen orientiert sich am Nettoeinkommen des Getöteten.