BGH - Urteil vom 19.03.1974
VI ZR 19/73
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DB 1974, 1284
ES Kfz-Schaden M-2/23
FamRZ 1974, 436
MDR 1974, 833
VRS 47, 162
VersR 1974, 700

Unterhaltsschaden eines Ehegatten bei bloßer Absicht der Ehescheidung; Anrechnung von ererbten Vermögenswerten auf den Unterhaltsschaden-Ersatz

BGH, Urteil vom 19.03.1974 - Aktenzeichen VI ZR 19/73

DRsp Nr. 1996/28995

Unterhaltsschaden eines Ehegatten bei bloßer Absicht der Ehescheidung; Anrechnung von ererbten Vermögenswerten auf den Unterhaltsschaden-Ersatz

(a) Der ersatzfähige Unterhaltsschaden eines Ehegatten nach dem Unfalltod des Partners wird nicht durch die zu Lebenszeiten bestehende bloße Absicht eines/der Beteiligten zur Ehescheidung (mit der Folge des Wegfalls der Unterhaltspflicht) begrenzt. (b) Nur solche ererbten Vermögenswerte Erbschaftsstamm oder Erträgnisse sind auf den Unterhaltsschaden-Ersatz nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anzurechnen, "die auch vor dem Tod des Unterhaltsverpflichteten zur Bestreitung des Unterhalts dienten".

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 249 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die Aussage zu a] (ebenso BGH, Urteil VI ZR 162/67 7.1.1969, in VersR 1969, 350) ging noch vom verschuldensabhängigen Wegfall der Unterhaltsberechtigung aus. Es stellt sich also die Frage nach einem etwaigen Einfluß des späteren neuen Scheidungsrechts. Hierzu hat das LG Bayreuth in einer Entscheidung aus dem Jahre 1981 (Beschluß 3 O 117/81 22.6.1981, in VersR 1982, 607) Stellung genommen: