OLG München - Urteil vom 10.06.1976
24 U 964/74
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 § 249 ; ZPO §§ 287 323 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-2/25
FamRZ 1977, 338
VersR 1977, 551

Unterhaltsschaden Hinterbliebener: Ersatz für Kinder bei Tod beider Eltern, Bemessung, Unterbringung bei Dritten; Rentenerhöhung

OLG München, Urteil vom 10.06.1976 - Aktenzeichen 24 U 964/74

DRsp Nr. 1996/28996

Unterhaltsschaden Hinterbliebener: Ersatz für Kinder bei Tod beider Eltern, Bemessung, Unterbringung bei Dritten; Rentenerhöhung

a. Der Berechnung des einem Kind nach Tötung seiner unterhaltspflichtigen Eltern zu ersetzenden Unterhaltsschadens ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen, bestehend aus den Ansprüchen auf Barleistungen und auf die für die Versorgung und Betreuung des Kindes erforderlichen persönlichen Leistungen.b. Wird das Kind von Dritten (z.B. Verwandten) teilweise unentgeltlich versorgt, so kann der mit dem Verlust der persönlichen Dienstleistungen durch die Eltern, insbesondere durch die nicht berufstätige Mutter, entstandene Unterhaltsschaden nicht anhand der üblichen Kosten einer gleichwertigen Familienunterbringung geschätzt werden. Entscheidend für die Höhe der Schadensersatzrente ist insoweit, daß dem Kind die Möglichkeit geboten werden muß, sich gleichwertige Dienste zu verschaffen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 § 249 ; ZPO §§ 287 323 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zum Vergleich eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil 5 U 33/77 22.12.1977, in VersR 1980, 583):