LAG Niedersachsen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 15/21
ArbG Celle, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 103/19
Unterlassen der Arbeitslosmeldung gem. § 38 Abs. 1 SGB III als böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen GewinnsBeschränkte Revisionsprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs Böswilligkeit i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGUmfassende Abwägung der Gesamtumstände bei der Beurteilung der Böswilligkeit i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGSchadensersatz für entgangene Nutzung des Dienstwagens
BAG, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 30/22
DRsp Nr. 2023/2049
Unterlassen der Arbeitslosmeldung gem. § 38 Abs. 1SGB III als böswilliges Unterlassen der Erzielung anderweitigen GewinnsBeschränkte Revisionsprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Böswilligkeit" i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGUmfassende Abwägung der Gesamtumstände bei der Beurteilung der Böswilligkeit i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGSchadensersatz für entgangene Nutzung des Dienstwagens
Orientierungssätze:1. Eine Verletzung der in § 38 Abs. 1SGB III geregelten sozialrechtlichen Pflicht, sich innerhalb bestimmter Fristen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, ist auch im Rahmen von Streitigkeiten über Annahmeverzugsvergütung bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu berücksichtigen (Rn. 21 f.).2. Die Beurteilung der Böswilligkeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG erfordert stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen, was es grundsätzlich ausschließt, einen bei dieser Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen. Dies gilt auch für einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, sich nach § 38 Abs. 1SGB III arbeitsuchend zu melden (Rn. 14, 17).
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