OLG Stuttgart - Urteil vom 03.02.2022
2 U 117/20
Normen:
MindZV § 6 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 214/18

Unterlassung von Angaben in Vertragsdokumenten betreffend die Überschussbeteiligung in einem sogenannten Versicherungstarif PrivatRente PerspektiveGrundsätzliche Bedeutung der Auslegung von § 6 Absatz 1 MindZVVerteilung von Abschlusskosten und VertriebskostenVereinbarung eines Stornoabzugs in AGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 117/20

DRsp Nr. 2022/3737

Unterlassung von Angaben in Vertragsdokumenten betreffend die Überschussbeteiligung in einem sogenannten Versicherungstarif PrivatRente Perspektive Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung von § 6 Absatz 1 MindZV Verteilung von Abschlusskosten und Vertriebskosten Vereinbarung eines Stornoabzugs in AGB

1. § 6 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ist dahingehend auszulegen, dass in der Lebensversicherung bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der von Verträgen mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind.2. § 169 Absatz 3 VVG ist dahingehend auszulegen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auch dann auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, wenn die Prämie in einem Einmalbetrag geleistet wird oder die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.3. Die über die Höchstzillmerung des § 4 DeckRV hinausgehende Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Prämienzahlungsdauer ist zulässig. Wird die Lebensversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre gekündigt, darf der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Rückkaufswertes jedoch nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden.