LAG Hamburg - Urteil vom 11.01.2017
6 Sa 54/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324;
Fundstellen:
LAGE UmwG § 323 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 425/15

Unternehmensspaltung und BetriebsübergangBildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der UnternehmensaufspaltungUnbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten und gegen ihre Betriebszuordnung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamburg, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 54/16

DRsp Nr. 2017/11656

Unternehmensspaltung und Betriebsübergang Bildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der Unternehmensaufspaltung Unbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten und gegen ihre Betriebszuordnung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

1. Für eine Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz muss das vorhandene Vermögen nicht zwingend in Form der Übertragung bereits vorhandener Betriebe oder Betriebsteile aufgespalten werden. Unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist es auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und die hierdurch entstandenen eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile im Wege der Unternehmens-aufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen.