LAG Hamburg - Urteil vom 26.04.2017
6 Sa 76/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 79/15

Unternehmensspaltung und BetriebsübergangBildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der UnternehmensaufspaltungUnbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten und gegen ihre Betriebszuordnung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamburg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 76/16

DRsp Nr. 2017/11667

Unternehmensspaltung und Betriebsübergang Bildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der Unternehmensaufspaltung Unbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übernahme einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten und gegen ihre Betriebszuordnung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

1. Für eine Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz muss das vorhandene Vermögen nicht zwingend in Form der Übertragung bereits vorhandener Betriebe oder Betriebsteile aufgespalten werden. Unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist es auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und die hierdurch entstandenen eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen.