BayObLG - Beschluss vom 01.02.2023
201 ObOWi 49/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 20.10.2022

Unterrichtungspflicht des Verteidigers bei Zustellung an BetroffenenKeine Pflicht zur Angabe des Datums der Zustellung an Betroffenen gegenüber dem VerteidigerWiedereinsetzung bei unterlassener InformationspflichtPflicht zur Fristenkontrolle der Zustellungen allein beim Verteidiger

BayObLG, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 49/23

DRsp Nr. 2023/4326

Unterrichtungspflicht des Verteidigers bei Zustellung an Betroffenen Keine Pflicht zur Angabe des Datums der Zustellung an Betroffenen gegenüber dem Verteidiger Wiedereinsetzung bei unterlassener Informationspflicht Pflicht zur Fristenkontrolle der Zustellungen allein beim Verteidiger

§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO verlangt, dass der Verteidiger von der Zustellung an den Betroffenen zu unterrichten ist. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Gerichts, insbesondere die Unterrichtung des Verteidigers über den Zeitpunkt der Zustellung an den Betroffenen, beinhaltet die Vorschrift nicht und rechtfertigt im Fall der Fristversäumnis nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Pflicht zur Kontrolle der einzuhaltenden Fristen verbleibt bei dem Verteidiger.

Tenor

I.

Der Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 20.10.2022 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.